2.7. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung an den glaubhaften Aussagen von A. keine Zweifel zu erwecken. Der Beschuldigte hat die angeklagten Vorfälle durchgehend bestritten und hat A. teilweise explizit der Lüge bezichtigt (UA act. 122 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Naturgemäss ist Verneinen und Abstreiten etwas leichter, als mehrmals die Geschehnisse zu wiederholen. Eine ausgedehnte Aussageanalyse ist folglich nicht möglich.