Deshalb und aufgrund der vorerwähnten Realkennzeichen ist von tatsächlich Erlebtem auszugehen. Mithin zeigen ihre Aussagen, dass sie dem Beschuldigten hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein, und er sich mit körperlicher Gewalt darüber hinweggesetzt hat.