2.6.7. Insgesamt weisen die Aussagen von A. zahlreiche und ausgeprägte Realkennzeichen in Bezug auf das Haupttatgeschehen, aber auch das Nebentatgeschehen auf. Ihre Aussagen sind hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Das Obergericht erachtet sie bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Auch der persönliche Eindruck, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen werden konnte, war authentisch und spricht dafür, dass die Schilderungen zu den sexuellen Übergriffen erlebnisbasiert sind. Deshalb und aufgrund der vorerwähnten Realkennzeichen ist von tatsächlich Erlebtem auszugehen.