Damit stellte sie das Verhalten des Beschuldigten – selbstverständlich im Kontext einer Vergewaltigung – als noch vergleichsweise rücksichtsvoll dar. Sie räumte auch ein, dass es bis zum Januar 2018 zu mehreren einvernehmlichen Versuchen des Geschlechtsverkehrs gekommen sei, bevor alles mit Zwang des Beschuldigten geschah (UA act. 102, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Schliesslich gab sie namentlich an, das Ganze sei ihr harmlos vorgekommen (GA act 84). Diese fehlenden Übertreibungen und Entlastungen des Beschuldigten sprechen dagegen, dass A. den Beschuldigten mit unwahren Vorwürfen hätte belasten wollen und sind ein starkes Realkennzeichen.