zu müssen, und nicht, weil er sie ersticken, ihr Angst machen oder ihr sonst Schaden zufügen wollte (GA act. 89 f.). Es seien auch nur 5-10 Sekunden gewesen, und er habe sich auch erkundigt, ob sie Luft bekomme (UA act. 99 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch schilderte sie namentlich, dass der Beschuldigt erst immer versucht habe, bei ihr mit einem Vorspiel eine sexuelle Erregung zu erzeugen (UA act. 87, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Damit stellte sie das Verhalten des Beschuldigten – selbstverständlich im Kontext einer Vergewaltigung – als noch vergleichsweise rücksichtsvoll dar.