Wenn es A. tatsächlich nur um ein Loswerden des Beschuldigten mit unwahren Aussagen gegangen wäre, ist indes davon auszugehen, dass sie die Geschehnisse wesentlich gravierender dargestellt hätte. Insgesamt ist in ihren Aussagen jedoch zu erkennen, dass sie den Beschuldigten keineswegs übermässig belastete, da es in ihren Aussagen an Übertreibungen fehlt und sie die Vorfälle sachlich schilderte. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2020 sagte sie in Abweichung zu dem in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt namentlich aus, dass sie nicht genau wisse, ob es zum vollendeten, vollzogenen Geschlechtsverkehr gekommen sei.