Sie habe eine Absicherung gewollt, da sie nicht gewusst habe, was sie machen solle, wenn er wiederauftauche (GA 78 f.). Obwohl A. inhaltlich fälschlicherweise von einer Scheinehe schrieb, passt das Vorgehen zu ihren schlüssigen Schilderungen und ist für das Obergericht nachvollziehbar. Dies spricht in der Gesamtheit sogar dafür, dass zwischen den Ehegatten tatsächlich etwas Gravierendes vorgefallen ist und schliesst einen realen Erlebnishintergrund nicht aus.