Auch der Brief von A. vom 15. März 2019, ihre E-Mail vom 28. März 2018 sowie auch ihre E-Mail vom 24. September 2018 (UA act. 7/26, 7/31, 7/31) an das Staatssekretariat für Migration (SEM), zeigen – entgegen dem Beschuldigten – keine andere Motivationslage für die Vorwürfe. Gemäss ihren Schilderungen ging es A. bei diesen Schreiben darum, dass der Beschuldigte keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz mehr erhalte und sie nicht gewollt habe, dass er in die Schweiz komme. Sie habe eine Absicherung gewollt, da sie nicht gewusst habe, was sie machen solle, wenn er wiederauftauche (GA 78 f.).