gegeben zu haben. Dass sie sich einen grossen Druck machte und sie es immer gut zu machen versuchte, wurde denn auch vom Beschuldigten bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Dementsprechend würde selbst ein Aufnahmedatum der Fotos im Sommer 2018 keinen massgeblichen Widerspruch zu ihren Aussagen darstellen und es ergeben sich aus den eingereichten Fotoaufnahmen zusammengefasst keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen von A..