Berufungsverhandlung S. 4). Das genaue Aufnahmedatum kann aber letztlich offenbleiben, zumal A. selbst ebenfalls angab, dass es für sie eine Schande gewesen sei, dass der Geschlechtsverkehr – in der türkischen Kultur das Wichtigste bzw. das A und O in der Ehe – nicht geklappt habe und sie das jeweils auf andere Weise auszugleichen versucht habe. Sie habe einerseits versucht, den Beschuldigten anders glücklich zu machen und habe anderseits gehofft, so sein Verständnis zu erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, 11 und 13). Diese Ausführungen von A. sind für das Obergericht schlüssig und nachvollziehbar, zumal sie immer angegeben hatte, sich selbst die Schuld an den ehelichen Problemen