Andererseits sind die Augenbrauen von A. auf den Aufnahmen im Ehebett (1-6) anders geformt, diese wirken schmaler und eckig in Form gebracht, wohingegen sie auf den Aufnahmen 7 und 8 eher natürlich wirken. Weiter erscheinen sowohl der Beschuldigte als auch insbesondere A. auf den Fotografien 7 und 8 in den Gesichtern wesentlich fülliger als auf den weiteren Aufnahmen, insbesondere als auf den Aufnahmen 3 und 5. Für das Obergericht ist damit nicht erstellt, dass sämtliche Aufnahmen aus dem Sommer 2018 stammen.