Auf die Angabe des Beschuldigten, die Aufnahmen würden alle aus dem Sommer 2018 stammen, kann damit nicht unbesehen abgestellt werden. Bei der Betrachtung der Fotoaufnahmen 1, 2, 3, 5, 6 im Vergleich zu den Aufnahmen 7 und 8 ist augenfällig, dass diese offensichtlich nicht aus dem selben Zeitraum stammen können. Einerseits ist beim Beschuldigten auf den Bildern 7 und 8 ein vermehrter Bartwuchs zu erkennen. Andererseits sind die Augenbrauen von A. auf den Aufnahmen im Ehebett (1-6) anders geformt, diese wirken schmaler und eckig in Form gebracht, wohingegen sie auf den Aufnahmen 7 und 8 eher natürlich wirken.