Das Fehlen von Angaben, wann die digitalen Fotos entstanden sind, ist für das Obergericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, werden doch die Informationen des Aufnahmezeitpunkts bei allen zeitgemässen Geräten – insbesondere auch bei einem Smartphone, welches hier zur Aufnahme diente – standardmässig digital festgehalten. Im Übrigen konnten auch die vom Beschuldigten erwähnten Videos und Chatprotokolle jeweils nicht erhältlich gemacht werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 und 22). Auf die Angabe des Beschuldigten, die Aufnahmen würden alle aus dem Sommer 2018 stammen, kann damit nicht unbesehen abgestellt werden.