Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte bereits seit August 2018 wieder in der Türkei gelebt hatte. A. gab an, dass sie niemandem von den Vorkommnissen erzählt habe und dies wohl auch nicht getan hätte, wenn der Beschuldigte nicht erneut eingereist wäre und sie aufgesucht hätte (GA act. 82). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihn mit unwahren Vorwürfen hätte fernhalten wollen. Ihre diesbezügliche Aussage, - 15 - sie habe gedacht, wenn er weg sei, sei «das Problem gelöst» (UA act. 91), darf – entgegen dem Beschuldigten – nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, zumal dies kein anderes Motiv für die Strafanzeige indiziert.