Insbesondere spricht, entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 10 f.), die Motivationslage von A. gerade nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie gab nachvollziehbar an, unter erheblichem Druck gestanden zu haben, als der Beschuldigte überraschend wieder in der Schweiz erschienen sei. Offensichtlich wollte sie alleine mit dem Geschehenen klarkommen und machte die Anzeige erst, als sie ihrer Ansicht nach keine andere Wahl mehr hatte und keinen anderen Ausweg sah, da der Beschuldigte sie wieder aufsuchte. Sie gab an, auch grosse Angst gehabt zu haben, da sie alleine gewohnt habe (GA act. 78, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).