2.6.6. Die persönlichkeitsbezogene Glaubwürdigkeit von A. ist weder als besonders hoch noch als vermindert, mithin als durchschnittlich einzustufen. Es sind keine Umstände ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten unnötig belasten sollte. Sie lebte im Zeitpunkt der Anzeige bereits getrennt von ihm bzw. lebte er sogar bereits wieder in der Türkei. Mittlerweile sind sie geschieden und sie änderte ihren Nachnamen. Sie äusserte der Polizei gegenüber die Vorfälle erst, nachdem der Beschuldigte sie am 4. April 2019 in der Berufsschule in Q. aufsuchte.