Schliesslich ist der Umstand, dass A. angab, sich nicht daran erinnern zu können, ob es – wie der Beschuldigte dies zu Protokoll gab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 und 24) – zu Oralverkehr gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung 9 und 13), nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen zu erwecken. Sie führte nachvollziehbar aus, dass sie denke, es sei nicht dazu gekommen, da sie sich so fest geekelt habe, jedoch wolle sie die Zeit von 2016 bis 2019 am liebsten aus ihrem Leben löschen. Die Aussage sich nicht erinnern zu können, kann somit auch aus Scham entstanden sein.