Die Tatsache, dass A. angab, dass sie sich bereits vor der Strafanzeige bei der Polizei gemeldet habe (UA act. 91), dies jedoch gemäss dem Beschuldigten im Polizeibericht nicht verzeichnet sei, lässt sich ebenfalls erklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, vor ihrer Strafanzeige bereits einmal bei der Stadtpolizei Brugg und ein- oder zweimal bei der Kantonspolizei vorgesprochen zu haben, um herauszufinden, was die Polizei für Sicherheitsmassnahmen zur Verfügung habe, zumal sie sich aufgrund der Kontaktversuche des Beschuldigten und seinem fehlenden Scheidungswillen nicht sicher gefühlt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Die Tatsache, dass nichts vermerkt wurde,