Die Zeitangabe lässt sich damit begründen, dass der Tatzeitraum durch die Polizei üblicherweise eher grosszügig festgehalten wird. Weiter trifft es auch zu, dass der Beschuldigte nach dem Zusammenzug in die gemeinsame Wohnung im Juni 2017 Geschlechtsverkehr wünschte und die ehelichen Probleme begonnen haben, auch wenn der erste strafrechtlich relevante Vorfall gemäss Aussagen von A. erst am 11./12. Januar 2018 stattfand. Auch hierin ist somit kein Widerspruch zu erblicken.