A. gab zudem konstant an, der erste Vorfall habe sich am 11. oder 12. Januar 2018 ereignet. Daran vermag – entgegen dem Beschuldigten – nichts zu ändern, dass im Strafantrag als Deliktszeitraum «Juni 2017 bis Juni 2018» genannt wurde (UA act. 72). A. hatte angegeben, dieses Formular nicht selbst ausgefüllt aber kontrolliert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.). Die Zeitangabe lässt sich damit begründen, dass der Tatzeitraum durch die Polizei üblicherweise eher grosszügig festgehalten wird.