Eine zu genaue Übereinstimmung in den Aussagen würde mithin eher für eine einstudierte Geschichte sprechen. Dass gewisse Verhaltensweisen anlässlich der einzelnen sexuellen Handlungen mitunter unterschiedlich geschildert worden sind, ist in Anbetracht des Zeitablaufs nachvollziehbar und nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. als unglaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3).