Ebenfalls keinen Widerspruch stellt es dar, dass A. einerseits ausgesagt hatte, die Hände des Beschuldigten seien jeweils da gewesen, um sie zu beruhigen oder seinen Penis zu richten, und andererseits angab, er habe die Hände benutzt, um ihr das Kissen ins Gesicht zu drücken (UA act. 106 und 99). Sie hatte nämlich auch angegeben, der Beschuldigte habe ihr das Kissen nur kurz aufs Gesicht gedrückt und dies habe nur bei etwas mehr als der Hälfte der Vorfälle überhaupt stattgefunden. Somit konnten sich seine Hände während der Vorfälle selbstredend an verschiedenen Stellen befinden. Eine zu genaue Übereinstimmung in den Aussagen würde mithin eher für eine einstudierte Geschichte sprechen.