Die Aussagen von A. dazu sind grundsätzlich schlüssig, und es ist von einem Missverständnis in der ersten Einvernahme auszugehen, wobei ihre Aussage zu der ermüdenden Wirkung der Tabletten im Kontext falsch verstanden worden ist. Ein angebliches Briefing von A. durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist eine reine Unterstellung des Beschuldigten, für welche es keine Hinweise gibt. Die Korrektur bzw. - 13 - Klärung der eigenen Aussage durch A. spricht im Gegenteil sogar für die Glaubhaftigkeit derselben.