2.6.5. Insoweit der Beschuldigte mit Berufung weiter in bestimmten Punkten ein angeblich widersprüchliches Verhalten in den Aussagen von A. zu erkennen glaubt (Berufungsbegründung S. 15 f.), so sind diese Ausführungen weder für sich noch in ihrer Gesamtheit geeignet, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen etwas zu ändern.