In dieses Bild passt entgegen dem Beschuldigten auch, dass sich A. im August 2018 in eine Bio-Energie-Therapie bei Dr. C. in Istanbul begab (UA act. 84), was kein widersprüchliches Verhalten darstellt. Wie aus ihren schlüssigen Aussagen deutlich wird, ging es bei dieser Therapie nicht um die Behandlung des Vaginismus, sondern darum, ihren allgemeinen psychischen Zustand zu verbessern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.), da sie unter erheblichem Druck stand (GA act. 89).