Sie habe diesen doch mit freiem Willen geheiratet und habe ihn nicht verletzten wollen (GA act. 69). Sie sei immer froh gewesen, wenn sie ihre Periode gehabt habe, krank gewesen sei oder er Nachtschicht gehabt habe. Mit der Zeit sei es unerträglich geworden (UA act. 83). Dass sie sich nicht noch mehr gewehrt hat oder sich vom Beschuldigten trennte oder die eheliche Wohnung verliess, ist unter den vorliegenden Umständen, insbesondere auch vor dem Hintergrund ihres Verständnisses über ihre Rolle und Pflichten als Ehefrau, nachvollziehbar und vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen. - 12 -