Sie habe im Anschluss an die Vorfälle jeweils einfach gedacht, jetzt sei der Moment vorbei und sie müsse schlafen. Sie habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte sie dann schlafen lasse, was auch so gewesen sei. Dann sei sie halt dortgeblieben, da sie nicht gewusst habe, was sie sonst machen solle. Sie habe gedacht, sie sei selber schuld und könne sich deswegen nicht trennen (GA act. 70 f). Diese Schilderungen sind schlüssig, dies insbesondere in Anbetracht ihrer Gesamtsituation.