Eine Minderheit der Vorinstanz beurteilte die Aussagen von A. als unglaubwürdig, weil sie angab, sie wäre während der Vorfälle am liebsten aus der Wohnung gelaufen, sie jedoch danach wieder zu ihm ins Schlafzimmer gegangen sei, obwohl sie Alternativen gehabt hätte (Urteil Vorinstanz E. 3.1.1.2., S. 12). A. konnte jedoch ihr Verhalten nachvollziehbar erklären. Als Grund dafür, wieso sie nicht das Haus verlassen habe, gab sie an, den Beschuldigten ja aus freien Stücken geheiratet zu haben. Die Situation sei etwas ganz Intimes gewesen, das sie niemandem erzählt habe. Sie habe im Anschluss an die Vorfälle jeweils einfach gedacht, jetzt sei der Moment vorbei und sie müsse schlafen.