Während des Vorfalls habe sie gedacht, wenn sie wegkomme, würde sie gerade wegrennen aus dem Haus (GA act. 68). Nach dem Vorfall habe sie den Beschuldigten nicht mehr sehen wollen, aber habe nicht gewusst, was sie machen solle, weshalb sie dann doch wieder ins gemeinsame Bett gegangen sei (UA act. 83). Die Vergewaltigungen hätten sodann jeweils gebrannt und starke Schmerzen verursacht. Sie habe sich aber nicht bewegen können und habe festgestellt, dass sie körperlich nicht stark genug sei, um sich zu widersetzen (UA act.