Aus den nachfolgenden Gründen ist auf die im Wesentlichen konstanten, detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen von A. abzustellen: In den Einvernahmen (UA act. 80 ff., 93 ff.; GA 64 ff., Protokoll, Berufungsverhandlung S. 3 ff.) sagte sie konstant aus, wie sie den Beschuldigten kennengelernt und wie sich ihre Ehe entwickelt habe. Sie berichtete von den Problemen im ehelichen Sexualleben, wie der Beschuldigte zu Beginn noch Verständnis und Geduld gezeigt und wie sich die Situation immer mehr zugespitzt habe und sein Umgang härter geworden sei, bis der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vollzogen habe.