Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Es ist folglich lediglich ein Schuldspruch der versuchten, hingegen nicht der vollendeten Vergewaltigung möglich, womit nicht mehr zu prüfen ist, ob bzw. wieweit der Beschuldigte bei den rund -8- zehn zur Anklage gebrachten Vorfällen mit seinem Penis in die Vagina von A. eindringen konnte. 2.6. 2.6.1. Mangels objektiver Beweise, Indizien oder Aussagen von weiteren Zeugen sowie Auskunftspersonen zum eigentlichen Geschehen liegen klassische «Vier-Augen-Delikte» vor.