Bestritten ist hingegen, ob diese sexuellen Kontakte, insbesondere das Eindringen mit den Fingern durch den Beschuldigten in die Vagina von A. und der (versuchte) Geschlechtsverkehr, einvernehmlich stattfanden oder vom Beschuldigten mit Gewalt vollzogen wurden. Entscheidrelevant sind die Fragen, ob der Beschuldigte Gewalt im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB angewendet hat, um den Geschlechtsverkehr und die weiteren sexuellen Handlungen zu vollziehen und ob A. ihren Willen unzweideutig manifestiert und dem Beschuldigten somit unmissverständlich klargemacht hat, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein.