2.5. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht bestritten worden und damit erstellt, dass das gemeinsame Sexualleben in der Ehe von beiden Ehegatten als problematisch betrachtet wurde und dass A. an einem sogenannten Vaginismus – einer willkürlichen Verkrampfung der Beckenbodenmuskulatur, die die Vagina umgibt – litt, dass es jedoch dennoch zu sexuellen Kontakten gekommen ist. Bestritten ist hingegen, ob diese sexuellen Kontakte, insbesondere das Eindringen mit den Fingern durch den Beschuldigten in die Vagina von A. und der (versuchte) Geschlechtsverkehr, einvernehmlich stattfanden oder vom Beschuldigten mit Gewalt vollzogen wurden.