Der Beschuldigte bestreitet, dass es zu einer sexuellen Nötigung und zu mehrfachen (versuchten) Vergewaltigungen in der Ehe gekommen sei, weshalb von diesen Vorwürfen ein Freispruch zu ergehen habe. Die vorinstanzliche Verurteilung beruhe lediglich auf Annahmen und verletze den Grundsatz «in dubio pro reo», es bestünden bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel am Sachverhalt, was sich auch am Umstand zeige, dass -6- ein Mehrheitsentscheid – und kein einstimmiger Entscheid – gefällt worden sei (Berufungsbegründung S. 4 ff. und 17 ff.).