2.2. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet. Sie ging jedoch davon aus, dass nicht zweifelsfrei erstellt sei, ob der Beschuldigte bei den zehn zur Anklage gebrachten Vergewaltigungen (Anklageziffer 2) mit seinem Penis in die Vagina von A. eingedrungen sei (Urteil Vorinstanz E. 3.1.1.2. und E. 3.1.3.2). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten dementsprechend der mehrfachen versuchten Vergewaltigung schuldig.