2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine sexuelle Nötigung zu Lasten von A. begangen, indem er am Abend des 11. oder 12. Januars 2018 im gemeinsamen Ehebett gewaltsam ihre Oberschenkel auseinandergedrückt habe und danach zuerst mit einem und sodann mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, bis sie geblutet habe, obwohl A. geschrien habe, dass sie dies nicht wolle (Anklageziffer 1).