Unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zu überprüfen sind infolge der Berufung des Beschuldigten demgegenüber die Schuldsprüche der sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten Vergewaltigung. Weiter sind die Strafzumessung für sämtliche Schuldsprüche, die Landesverweisung, die Zivilforderung der Privatklägerin A. sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten zu überprüfen.