1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) freigesprochen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung hierfür zwar – in Abweichung zu den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen – formell einen Schuldspruch beantragt. Es ist diesbezüglich jedoch von einem offensichtlichen Versehen auszugehen. Der vorinstanzliche Freispruch ist somit nicht zu überprüfen, zumal der Beschuldigte hinsichtlich eines Freispruchs mangels Beschwer gar nicht zur Anfechtung legitimiert ist. -5-