2.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen (Berufungsantwort S. 1). 2.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 28. Juni 2021 beantragte die Privatklägerin A., die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (Berufungsantwort S. 6). 2.6. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Januar 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte in Abweichung zur Berufungserklärung den Antrag, er sei hinsichtlich des Vorwurfs des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen. Das Obergericht zieht in Erwägung: