2.2. Mit Berufungserklärung vom 13. April 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei – in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten Vergewaltigung freizusprechen. Für den unangefochten gebliebenen Schuldspruch der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sei er zu einer Busse von Fr. 900.00 zu verurteilen. Es sei weiter auf eine Landesverweisung zu verzichten und die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 4. Juni 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.