13. 13.1 Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin die richterlich auf Fr. 5'670.00 (inkl. MwSt. von Fr. 405.42) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 13.2 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO).