Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. e im Gesamtbetrag von Fr. 2'916.45 auferlegt. 11.2 Die Kosten der Übersetzung gemäss lit. d von Fr. 129.25 gehen zu Lasten der Staatskasse. 12. 12.1 Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger das gerichtlich festgesetzte Honorar von Fr. 8'133.85 (inkl. MwSt. von Fr. 581.55) zu überweisen. 12.2 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).