7. Die Dauer der vom Beschuldigten verbüsste[n] Untersuchungshaft (vorläufige Festnahme) von 2 Tagen (4. April 2019 – 5. April 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 8. Gestützt auf Art. 66a lit. h StGB wird der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Diese Ausschreibung wird nicht im SIS eingetragen. 9. -3- 9.1 In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2018 zu bezahlen.