2. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 900.00.