Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.95 (ST.2019.105; StA.2019.1360) Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1994, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Gegenstand Versuchte Vergewaltigungen, sexuelle Nötigung, Widerhandlung gegen das AIG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 10. Dezember 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, A., sowie wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, eventualiter fahrlässiger rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (GA act. 2 ff.). 2. Das Bezirksgericht Brugg erkannte mit Urteil vom 3. November 2020: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 900.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen. 7. Die Dauer der vom Beschuldigten verbüsste[n] Untersuchungshaft (vorläufige Festnahme) von 2 Tagen (4. April 2019 – 5. April 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 8. Gestützt auf Art. 66a lit. h StGB wird der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Diese Ausschreibung wird nicht im SIS eingetragen. 9. -3- 9.1 In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2018 zu bezahlen. 9.2 Im Übrigen wird die Zivilklage abgewiesen. 10. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'600.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'133.85 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 5'670.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 129.25 e) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 316.45 Total Fr. 16'849.55 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. e im Gesamtbetrag von Fr. 2'916.45 auferlegt. 11.2 Die Kosten der Übersetzung gemäss lit. d von Fr. 129.25 gehen zu Lasten der Staatskasse. 12. 12.1 Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger das gerichtlich festgesetzte Honorar von Fr. 8'133.85 (inkl. MwSt. von Fr. 581.55) zu überweisen. 12.2 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13. 13.1 Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin die richterlich auf Fr. 5'670.00 (inkl. MwSt. von Fr. 405.42) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 13.2 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.1. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 25. November 2020 die Berufung an (GA act. 168). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 25. März 2021 zugestellt (GA act. 207 ff.). -4- 2.2. Mit Berufungserklärung vom 13. April 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei – in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten Vergewaltigung freizusprechen. Für den unangefochten gebliebenen Schuldspruch der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sei er zu einer Busse von Fr. 900.00 zu verurteilen. Es sei weiter auf eine Landesverweisung zu verzichten und die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 4. Juni 2021 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen (Berufungsantwort S. 1). 2.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 28. Juni 2021 beantragte die Privatklägerin A., die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (Berufungsantwort S. 6). 2.6. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Januar 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte in Abweichung zur Berufungserklärung den Antrag, er sei hinsichtlich des Vorwurfs des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) freigesprochen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung hierfür zwar – in Abweichung zu den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen – formell einen Schuldspruch beantragt. Es ist diesbezüglich jedoch von einem offensichtlichen Versehen auszugehen. Der vorinstanzliche Freispruch ist somit nicht zu überprüfen, zumal der Beschuldigte hinsichtlich eines Freispruchs mangels Beschwer gar nicht zur Anfechtung legitimiert ist. -5- Unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zu überprüfen sind infolge der Berufung des Beschuldigten demgegenüber die Schuldsprüche der sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten Vergewaltigung. Weiter sind die Strafzumessung für sämtliche Schuldsprüche, die Landesverweisung, die Zivilforderung der Privat- klägerin A. sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten zu überprüfen. 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine sexuelle Nötigung zu Lasten von A. begangen, indem er am Abend des 11. oder 12. Januars 2018 im gemeinsamen Ehebett gewaltsam ihre Oberschenkel auseinandergedrückt habe und danach zuerst mit einem und sodann mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, bis sie geblutet habe, obwohl A. geschrien habe, dass sie dies nicht wolle (Anklageziffer 1). Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe eine mehrfache Vergewaltigung gegenüber A. begangen, indem er zwischen dem 11. Januar 2018 und August 2018 bei mindestens zehn Gelegenheiten im gemeinsamen Ehebett jeweils ihre Oberschenkel auseinandergedrückt habe, sich auf sie gelegt habe, mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei und bei mehr als der Hälfte der Übergriffe während der Penetration ein Kissen auf ihr Gesicht gedrückt habe. A. habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und habe versucht, sich mit ihren Händen und Armen zu befreien, indem sie gezappelt und versucht habe, sich zum Bettrand zu ziehen und sich wegzudrehen, was ihr aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht gelungen sei (Anklageziffer 2). 2.2. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet. Sie ging jedoch davon aus, dass nicht zweifelsfrei erstellt sei, ob der Beschuldigte bei den zehn zur Anklage gebrachten Vergewaltigungen (Anklageziffer 2) mit seinem Penis in die Vagina von A. eingedrungen sei (Urteil Vorinstanz E. 3.1.1.2. und E. 3.1.3.2). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten dementsprechend der mehrfachen versuchten Vergewaltigung schuldig. Der Beschuldigte bestreitet, dass es zu einer sexuellen Nötigung und zu mehrfachen (versuchten) Vergewaltigungen in der Ehe gekommen sei, weshalb von diesen Vorwürfen ein Freispruch zu ergehen habe. Die vorinstanzliche Verurteilung beruhe lediglich auf Annahmen und verletze den Grundsatz «in dubio pro reo», es bestünden bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel am Sachverhalt, was sich auch am Umstand zeige, dass -6- ein Mehrheitsentscheid – und kein einstimmiger Entscheid – gefällt worden sei (Berufungsbegründung S. 4 ff. und 17 ff.). 2.3. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, begeht eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist ebenfalls erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; BGE 126 IV 124 E. 3c; jeweils mit Hinweisen). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vgl. zum Versuch: BGE 140 IV 150). 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil -7- solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und aus- gewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheb- licher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu be- gründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Bei Sexualdelikten sind die Aussagen von Opfer und Täter für das Beweisergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte der Glaubwürdigkeit zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaub- haftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation ab- schätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Über- prüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). 2.5. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht bestritten worden und damit erstellt, dass das gemeinsame Sexualleben in der Ehe von beiden Ehegatten als problematisch betrachtet wurde und dass A. an einem sogenannten Vaginismus – einer willkürlichen Verkrampfung der Beckenbodenmuskulatur, die die Vagina umgibt – litt, dass es jedoch dennoch zu sexuellen Kontakten gekommen ist. Bestritten ist hingegen, ob diese sexuellen Kontakte, insbesondere das Eindringen mit den Fingern durch den Beschuldigten in die Vagina von A. und der (versuchte) Geschlechtsverkehr, einvernehmlich stattfanden oder vom Beschuldigten mit Gewalt vollzogen wurden. Entscheidrelevant sind die Fragen, ob der Beschuldigte Gewalt im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB angewendet hat, um den Geschlechtsverkehr und die weiteren sexuellen Handlungen zu vollziehen und ob A. ihren Willen unzweideutig manifestiert und dem Beschuldigten somit unmissverständlich klargemacht hat, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Es ist folglich lediglich ein Schuldspruch der versuchten, hingegen nicht der vollendeten Vergewaltigung möglich, womit nicht mehr zu prüfen ist, ob bzw. wieweit der Beschuldigte bei den rund -8- zehn zur Anklage gebrachten Vorfällen mit seinem Penis in die Vagina von A. eindringen konnte. 2.6. 2.6.1. Mangels objektiver Beweise, Indizien oder Aussagen von weiteren Zeugen sowie Auskunftspersonen zum eigentlichen Geschehen liegen klassische «Vier-Augen-Delikte» vor. Aus den nachfolgenden Gründen ist auf die im Wesentlichen konstanten, detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen von A. abzustellen: In den Einvernahmen (UA act. 80 ff., 93 ff.; GA 64 ff., Protokoll, Berufungsverhandlung S. 3 ff.) sagte sie konstant aus, wie sie den Beschuldigten kennengelernt und wie sich ihre Ehe entwickelt habe. Sie berichtete von den Problemen im ehelichen Sexualleben, wie der Beschuldigte zu Beginn noch Verständnis und Geduld gezeigt und wie sich die Situation immer mehr zugespitzt habe und sein Umgang härter geworden sei, bis der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vollzogen habe. Bezüglich des Vorfalls der sexuellen Nötigung, welcher sich am 11. oder 12. Januar 2018 ereignet haben soll, schilderte A. konstant, wie der Beschuldigte ihre Beine auseinander gedrückt habe, obwohl sie stark verkrampft gewesen sei, wie sie geschrien habe, was für grosse Schmerzen sie gehabt habe, als der Beschuldigte mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, wie sie nach dem Vorfall mit Mühe das Badezimmer aufgesucht habe, wie stark ihre Beine gezittert hätten und wie sie der Beschuldigte nach dem Vorfall gefragt habe: «Schau, es ist nichts passiert. War es nicht ein gutes Gefühl?» (UA act. 83 und 98 f., GA act. 99, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung hat A. stets konstant geschildert, dass der Beschuldigte sie mehrfach mit Kraft auf das Bett gelegt und fixiert habe und dass sie sich nicht habe bewegen können. Am Anfang habe er versucht, dass auch sie in Stimmung komme, aber das habe nie geklappt und dann habe er sie schnell ausgezogen und habe sofort mit seinem Penis eindringen wollen. Sie sei jeweils stark verkrümmt gewesen, weshalb ihr der Nacken wehgetan habe. Sie habe immer «Nein» gesagt und versucht sich wegzuziehen, es sei ihr aber nicht gelungen. Sie sei mit dem Kopf an den oberen Bettrand gedrängt gewesen und habe keinen Platz zum Entweichen gehabt. Mit Gewalt habe er ihre Beine gespreizt, um mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Im Vorfeld habe sie immer Ausreden gehabt, es sei jedoch jeweils dann sehr schnell gegangen und der Beschuldigte habe ihr nicht mehr zugehört. In den konkreten Situationen habe sie dann geweint und ekelhaft geschaut. Weil der Beschuldigte das nicht habe sehen können, habe er das Kissen auf ihr Gesicht gedrückt. Sie habe sich mit dem Körper gewehrt, habe versucht den Oberkörper wegzuziehen oder dafür zu sorgen, dass er die Unterhose -9- nicht wegbekomme, sie habe gezappelt oder habe sich einfach verkrampft oder ihn von sich weggedrückt, bzw. habe sie versucht, ihn von sich wegzuschubsen, dies mit allen Körperteilen, die sie noch habe bewegen können. Er habe sie jedoch ruhig zu halten versucht, indem er ihre Beine auseinandergehalten habe, was ihm gelungen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, er habe ihre Beine mit seinen Knien fixiert. Er habe auf jeden Fall erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe (UA act. 83 ff. und 106, GA act. 72 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Ab 11. Januar 2018 bis August 2018 sei es zwischen 10 und 14 Mal bzw. 10 Mal zu einem solchen Vorfall mit dem jeweils mehr oder weniger gleichen Ablauf gekommen. Die Anzahl habe sie anhand ihrer Menstruation ausgerechnet (UA act. 72 und 98, GA act. 89, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). 2.6.2. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 16 f.) enthalten die Aussagen von A. zum Kerngeschehen einen relativ hohen quantitativen Detailreichtum. Es ist zwar zutreffend, dass sie namentlich die Vorgeschichte und den Beginn des Ehelebens ausführlicher schilderte als die sexuellen Handlungen an sich. Sie schilderte jedoch nachvollziehbar, dass das Thema Sexualität und insbesondere ihr diesbezüglich selbst empfundenes Unvermögen ihrem Ehemann gegenüber mit grosser Scham behaftet sei (vgl. dazu auch E. 2.6.4). Es erstaunt somit nicht, wenn ihre Aussagen zu den vorgeworfenen sexuellen Handlungen insgesamt leicht weniger ausführlich waren als ihre übrigen Aussagen. Jedoch enthielten auch die Schilderungen der vorgeworfenen sexuellen Handlungen Details wie beispielsweise die Aussage, dass sie dem Beschuldigten nach den Vorfällen jeweils das Blut aus ihrer Vagina auf Toilettenpapier gezeigt habe (UA act. 83, Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Sie schilderte namentlich auch, dass der Beschuldigte während der Übergriffe manchmal laute türkische Musik mit vielen Instrumenten abgespielt habe, damit man nichts höre. Der Geschlechtsverkehr habe schnell und ohne Vorspiel stattgefunden. Sie sei sehr verkrampft und nur wenig oder gar nicht feucht gewesen, weshalb es immer sehr schmerzhaft gewesen sei (UA act. 83, GA act. 99, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Sie gab weiter diverse Gesprächsinhalte rund um die sexuellen Handlungen wieder, die ein starkes Realkennzeichen darstellen. Beispielsweise gab sie an, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, er könne ein Foto machen, damit sie sehe, dass nicht mehr viel fehle, bis er mit seinem Penis vollständig eingedrungen sei. Weiter habe er ihr beim ersten Vorfall gesagt, er habe sich bei der Arbeit vorgenommen, dass er dies heute «meistern» würde (UA act. 88, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Anschliessend habe er gesagt, «Schau, es ist nichts passiert. War es nicht ein gutes Gefühl?». Vor einem Vorfall der Vergewaltigung habe er zu ihr gesagt, er würde langsam vorgehen und sie müsse keine Angst haben, - 10 - während sie gemäss eigenen Angaben jedoch schon wieder geweint habe (UA act. 83). Sie habe ihn auch manchmal gefragt, ob sie es nicht anders machen können, sie ihn beispielsweise mit der Hand befriedigen könne, was er jedoch nicht akzeptiert habe (UA act. 89). Während der Vorfälle habe sie jeweils geweint und ihn gebeten aufzuhören, er habe dann jeweils nur kurze Antworten gegeben, wie es mache nichts, es sei doch schön, es würden doch alle machen oder sie solle aufhören zu weinen oder er habe gar nicht geantwortet (GA act. 74, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). 2.6.3. A. beschrieb als weiteres Realkennzeichen ihre Gefühlslage und Gedankengänge anlässlich der Delikte im Kontext der Gesamtsituation in der Ehe nachvollziehbar. Sie hätten im Vorfeld der Delikte viel gestritten und sie habe gemerkt, dass es nicht mehr so weitergehen könne und habe nicht mehr weitergewusst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Am Abend des ersten Vorfalls, also dem 11. oder 12. Januar 2018, sei er schlecht gelaunt heimgekommen. Er habe gesagt er wolle es probieren, wobei sie gar keine Zeit mehr gehabt habe, etwas zu sagen. Sie habe zuerst noch gedacht, sie könne ihm gute Laune machen, indem sie ihm etwas zu Essen mache oder sie gemeinsam einen Film schauen würden oder ähnliches (GA 68). Sie sei todmüde gewesen, als er mit seinen Fingern habe eindringen wollen, trotzdem sei da bei ihr dieser Ekel gewesen. Sie habe einen Würgereiz bekommen und habe das Zimmer kurz verlassen müssen, bevor er sie dann unerwartet auf das Bett gedrückt habe. Sie habe das Eindringen mit den Fingern nicht gewollt. Sie habe grosse Schmerzen gehabt und habe sich geekelt. Sie habe geschrien, dies in der Hoffnung, dass sie jemand höre und die Polizei rufe. Sie habe sich danach ins Bad begeben und habe kaum mehr laufen können, ihre Beine hätten sich angeschwollen und schwer angefühlt (UA act. 99). Sie habe sich sehr fest verkrampft, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie kaum mehr habe ins Badezimmer laufen können. Als sie gemerkt habe, dass sie sich nicht mit eigener Kraft habe retten können, habe sie sich einfach den Tod gewünscht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Während des Vorfalls habe sie gedacht, wenn sie wegkomme, würde sie gerade wegrennen aus dem Haus (GA act. 68). Nach dem Vorfall habe sie den Beschuldigten nicht mehr sehen wollen, aber habe nicht gewusst, was sie machen solle, weshalb sie dann doch wieder ins gemeinsame Bett gegangen sei (UA act. 83). Die Vergewaltigungen hätten sodann jeweils gebrannt und starke Schmerzen verursacht. Sie habe sich aber nicht bewegen können und habe festgestellt, dass sie körperlich nicht stark genug sei, um sich zu widersetzen (UA act. 83). Sie habe ihn weg von sich und sich selbst weg vom Bett bringen wollen, aber das habe sie nicht geschafft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). - 11 - 2.6.4. Die belastende Situation in welcher sich A. befand, schilderte sie nachvollziehbar und schlüssig, wodurch auch ihr eigenes Verhalten nachvollziehbar erscheint. Eine Minderheit der Vorinstanz beurteilte die Aussagen von A. als unglaubwürdig, weil sie angab, sie wäre während der Vorfälle am liebsten aus der Wohnung gelaufen, sie jedoch danach wieder zu ihm ins Schlafzimmer gegangen sei, obwohl sie Alternativen gehabt hätte (Urteil Vorinstanz E. 3.1.1.2., S. 12). A. konnte jedoch ihr Verhalten nachvollziehbar erklären. Als Grund dafür, wieso sie nicht das Haus verlassen habe, gab sie an, den Beschuldigten ja aus freien Stücken geheiratet zu haben. Die Situation sei etwas ganz Intimes gewesen, das sie niemandem erzählt habe. Sie habe im Anschluss an die Vorfälle jeweils einfach gedacht, jetzt sei der Moment vorbei und sie müsse schlafen. Sie habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte sie dann schlafen lasse, was auch so gewesen sei. Dann sei sie halt dortgeblieben, da sie nicht gewusst habe, was sie sonst machen solle. Sie habe gedacht, sie sei selber schuld und könne sich deswegen nicht trennen (GA act. 70 f). Diese Schilderungen sind schlüssig, dies insbesondere in Anbetracht ihrer Gesamtsituation. Zu ihrer belastenden Lage in der Ehe gab sie an, sie frage sich im Nachhinein selber, wieso sie nicht früher etwas gegen die Übergriffe unternommen habe (UA act. 85). Sie habe immer Schuldgefühle gehabt, weil sie die sexuellen Bedürfnisse ihres Ehemanns nicht habe erfüllen können. Es sei ja selbstverständlich, dass man in einer Ehe Geschlechtsverkehr habe. Sie habe als Ausgleich versucht, sonst nett zu ihm zu sein (GA act. 70). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte sie ihre Selbstbeschuldigung und ihre Scham eindrücklich und gab an, immer versucht zu haben, den fehlenden Geschlechtsverkehr ihrem Ehemann gegenüber auf andere Weise auszugleichen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Sie habe gedacht, es sei eine Schande für sie, dass es nicht klappe und habe sich immer selbst beschuldigt (UA act. 101). Sie habe selber nicht akzeptieren können, dass sie sich dermassen vor ihrem Ehemann ekle. Sie habe diesen doch mit freiem Willen geheiratet und habe ihn nicht verletzten wollen (GA act. 69). Sie sei immer froh gewesen, wenn sie ihre Periode gehabt habe, krank gewesen sei oder er Nachtschicht gehabt habe. Mit der Zeit sei es unerträglich geworden (UA act. 83). Dass sie sich nicht noch mehr gewehrt hat oder sich vom Beschuldigten trennte oder die eheliche Wohnung verliess, ist unter den vorliegenden Umständen, insbesondere auch vor dem Hintergrund ihres Verständnisses über ihre Rolle und Pflichten als Ehefrau, nachvollziehbar und vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen. - 12 - Insbesondere war das Thema Sexualität für sie mit grosser Scham, Selbstzweifeln und Schuldgefühlen behaftet. Dies wurde durch den ihr diagnostizierten ausgeprägten Vaginismus begünstigt (vgl. UA act. 54, 63, 66, 151). Sie suchte deswegen mehrfach Gynäkologinnen, ihre Hausärztin und eine Sexualpsychologin auf und schilderte diesen Fachpersonen, dass bei ihr Geschlechtsverkehr nicht möglich sei. Es ist damit nachvollziehbar, dass A. ihrem Ehemann gegenüber – trotz seines Fehlverhaltens – Schuldgefühle hatte. In dieses Bild passt entgegen dem Beschuldigten auch, dass sich A. im August 2018 in eine Bio-Energie-Therapie bei Dr. C. in Istanbul begab (UA act. 84), was kein widersprüchliches Verhalten darstellt. Wie aus ihren schlüssigen Aussagen deutlich wird, ging es bei dieser Therapie nicht um die Behandlung des Vaginismus, sondern darum, ihren allgemeinen psychischen Zustand zu verbessern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.), da sie unter erheblichem Druck stand (GA act. 89). 2.6.5. Insoweit der Beschuldigte mit Berufung weiter in bestimmten Punkten ein angeblich widersprüchliches Verhalten in den Aussagen von A. zu erkennen glaubt (Berufungsbegründung S. 15 f.), so sind diese Ausführungen weder für sich noch in ihrer Gesamtheit geeignet, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen etwas zu ändern. Zum Vorfall der sexuellen Nötigung vom 11. oder 12. Januar 2018 hatte A. in ihrer ersten Einvernahme vom 4. April 2019 zwar angegeben, sie habe ihrem Ehemann gesagt, sie sei extrem müde und sie sei von den Tabletten, die sie von der Frauenärztin erhalten habe, müde geworden (UA act. 83). Ab der zweiten Einvernahme vom 16. April 2019 sagte sie sodann konstant aus, bei diesem ersten Vorfall keine Tabletten und keine Creme genommen bzw. verwendet und dies bei der ersten Einvernahme auch nicht so gesagt zu haben. Sie habe die Tabletten einmal genommen, sei dann aber eingeschlafen. Am 11. oder 12. Januar 2018 habe sie jedoch keine Tabletten genommen, da es ja spontan passiert sei (UA act. 97 und 104, GA act. 68, Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Zur Erklärung dieser Aussagen ist auszuführen, dass A. von ihrer Gynäkologin aufgrund des diagnostizierten Vaginismus sowohl eine betäubende Creme (EMLA- Creme mit dem Wirkstoff Lidocain) sowie entspannende Tabletten erhalten hatte, welche den Geschlechtsverkehr ermöglichen sollten (UA act. 54). Die Aussagen von A. dazu sind grundsätzlich schlüssig, und es ist von einem Missverständnis in der ersten Einvernahme auszugehen, wobei ihre Aussage zu der ermüdenden Wirkung der Tabletten im Kontext falsch verstanden worden ist. Ein angebliches Briefing von A. durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist eine reine Unterstellung des Beschuldigten, für welche es keine Hinweise gibt. Die Korrektur bzw. - 13 - Klärung der eigenen Aussage durch A. spricht im Gegenteil sogar für die Glaubhaftigkeit derselben. Ebenfalls keinen Widerspruch stellt es dar, dass A. einerseits ausgesagt hatte, die Hände des Beschuldigten seien jeweils da gewesen, um sie zu beruhigen oder seinen Penis zu richten, und andererseits angab, er habe die Hände benutzt, um ihr das Kissen ins Gesicht zu drücken (UA act. 106 und 99). Sie hatte nämlich auch angegeben, der Beschuldigte habe ihr das Kissen nur kurz aufs Gesicht gedrückt und dies habe nur bei etwas mehr als der Hälfte der Vorfälle überhaupt stattgefunden. Somit konnten sich seine Hände während der Vorfälle selbstredend an verschiedenen Stellen befinden. Eine zu genaue Übereinstimmung in den Aussagen würde mithin eher für eine einstudierte Geschichte sprechen. Dass gewisse Verhaltensweisen anlässlich der einzelnen sexuellen Handlungen mitunter unterschiedlich geschildert worden sind, ist in Anbetracht des Zeitablaufs nachvollziehbar und nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. als unglaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). A. gab zudem konstant an, der erste Vorfall habe sich am 11. oder 12. Januar 2018 ereignet. Daran vermag – entgegen dem Beschuldigten – nichts zu ändern, dass im Strafantrag als Deliktszeitraum «Juni 2017 bis Juni 2018» genannt wurde (UA act. 72). A. hatte angegeben, dieses Formular nicht selbst ausgefüllt aber kontrolliert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.). Die Zeitangabe lässt sich damit begründen, dass der Tatzeitraum durch die Polizei üblicherweise eher grosszügig festgehalten wird. Weiter trifft es auch zu, dass der Beschuldigte nach dem Zusammenzug in die gemeinsame Wohnung im Juni 2017 Geschlechtsverkehr wünschte und die ehelichen Probleme begonnen haben, auch wenn der erste strafrechtlich relevante Vorfall gemäss Aussagen von A. erst am 11./12. Januar 2018 stattfand. Auch hierin ist somit kein Widerspruch zu erblicken. Die Tatsache, dass A. angab, dass sie sich bereits vor der Strafanzeige bei der Polizei gemeldet habe (UA act. 91), dies jedoch gemäss dem Beschuldigten im Polizeibericht nicht verzeichnet sei, lässt sich ebenfalls erklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, vor ihrer Strafanzeige bereits einmal bei der Stadtpolizei Brugg und ein- oder zweimal bei der Kantonspolizei vorgesprochen zu haben, um herauszufinden, was die Polizei für Sicherheitsmassnahmen zur Verfügung habe, zumal sie sich aufgrund der Kontaktversuche des Beschuldigten und seinem fehlenden Scheidungswillen nicht sicher gefühlt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Die Tatsache, dass nichts vermerkt wurde, widerspricht diesen Ausführungen nicht, zumal nicht jede Vorsprache von der Polizei dokumentiert wird. Weiter hatte sie sich mit demselben Anliegen - 14 - aktenkundig bereits mehrfach bei anderen Behörden, namentlich beim Staatssekretariat für Migration (SEM), über die Anwesenheit des Beschuldigten erkundigt (UA act. 7/26 ff., GA act. 80 f.). Dies stellt somit ebenfalls keinen Widerspruch dar. Schliesslich ist der Umstand, dass A. angab, sich nicht daran erinnern zu können, ob es – wie der Beschuldigte dies zu Protokoll gab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 und 24) – zu Oralverkehr gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung 9 und 13), nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen zu erwecken. Sie führte nachvollziehbar aus, dass sie denke, es sei nicht dazu gekommen, da sie sich so fest geekelt habe, jedoch wolle sie die Zeit von 2016 bis 2019 am liebsten aus ihrem Leben löschen. Die Aussage sich nicht erinnern zu können, kann somit auch aus Scham entstanden sein. 2.6.6. Die persönlichkeitsbezogene Glaubwürdigkeit von A. ist weder als besonders hoch noch als vermindert, mithin als durchschnittlich einzustufen. Es sind keine Umstände ersichtlich, wieso sie den Beschul- digten unnötig belasten sollte. Sie lebte im Zeitpunkt der Anzeige bereits getrennt von ihm bzw. lebte er sogar bereits wieder in der Türkei. Mittlerweile sind sie geschieden und sie änderte ihren Nachnamen. Sie äusserte der Polizei gegenüber die Vorfälle erst, nachdem der Beschuldigte sie am 4. April 2019 in der Berufsschule in Q. aufsuchte. Insbesondere spricht, entgegen dem Beschuldigten (Berufungs- begründung S. 10 f.), die Motivationslage von A. gerade nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie gab nachvollziehbar an, unter erheblichem Druck gestanden zu haben, als der Beschuldigte überraschend wieder in der Schweiz erschienen sei. Offensichtlich wollte sie alleine mit dem Geschehenen klarkommen und machte die Anzeige erst, als sie ihrer Ansicht nach keine andere Wahl mehr hatte und keinen anderen Ausweg sah, da der Beschuldigte sie wieder aufsuchte. Sie gab an, auch grosse Angst gehabt zu haben, da sie alleine gewohnt habe (GA act. 78, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Es ist denn auch gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Opfer einer Vergewaltigung keine Anzeige erstatten, dies gilt noch vermehrt, je enger die persönliche Beziehung zwischen Opfer und Täter ist. Es ist damit nicht ohne weiteres zu erwarten, dass A. bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Polizei involviert oder eine nahestehende Person ins Vertrauen gezogen hätte. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte bereits seit August 2018 wieder in der Türkei gelebt hatte. A. gab an, dass sie niemandem von den Vorkommnissen erzählt habe und dies wohl auch nicht getan hätte, wenn der Beschuldigte nicht erneut eingereist wäre und sie aufgesucht hätte (GA act. 82). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihn mit unwahren Vorwürfen hätte fernhalten wollen. Ihre diesbezügliche Aussage, - 15 - sie habe gedacht, wenn er weg sei, sei «das Problem gelöst» (UA act. 91), darf – entgegen dem Beschuldigten – nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, zumal dies kein anderes Motiv für die Strafanzeige indiziert. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte acht Fotoaufnahmen eingereicht (siehe Anhang zum Protokoll der Berufungsverhandlung), welche den Beschuldigten und A. zeigen. Er liess dazu im Wesentlichen vorbringen, dass diese Bilder im Sommer 2018, somit nach den angeblichen Vergewaltigungen, durch A. selbst aufgenommen worden seien. Insbesondere auf den Bildern 1 und 3 sei ersichtlich, dass A. auf humorvolle Weise andeute, das Geschlechtsteil des Beschuldigten anzuknabbern bzw. anzuknurren, was sexuell konnotiert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Opfer von angeblich ca. zehn Vergewaltigungen solche Fotoaufnahmen mit dem Peiniger mache. Die Aufnahmen würde somit gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. sprechen. Der Beschuldigte führte bei seiner Befragung aus, dass die Bilder zeigen würden, wie glücklich A. damals gewesen sei. Er gab an, die Aufnahmen mit dem Lamborghini (Aufnahmen 7 und 8) seien zeitnah zu seinem (inoffiziellen) Geburtstag am tt.mm. 2018 und die weiteren Bilder im Sommer 2018 aufgenommen worden. Er räumte jedoch auch ein, dass die digitalen Informationen, wann diese Aufnahmen erstellt worden seien, nicht mehr abrufbar seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.). Das Fehlen von Angaben, wann die digitalen Fotos entstanden sind, ist für das Obergericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, werden doch die Informationen des Aufnahmezeitpunkts bei allen zeitgemässen Geräten – insbesondere auch bei einem Smartphone, welches hier zur Aufnahme diente – standardmässig digital festgehalten. Im Übrigen konnten auch die vom Beschuldigten erwähnten Videos und Chatprotokolle jeweils nicht erhältlich gemacht werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 und 22). Auf die Angabe des Beschuldigten, die Aufnahmen würden alle aus dem Sommer 2018 stammen, kann damit nicht unbesehen abgestellt werden. Bei der Betrachtung der Fotoaufnahmen 1, 2, 3, 5, 6 im Vergleich zu den Aufnahmen 7 und 8 ist augenfällig, dass diese offensichtlich nicht aus dem selben Zeitraum stammen können. Einerseits ist beim Beschuldigten auf den Bildern 7 und 8 ein vermehrter Bartwuchs zu erkennen. Andererseits sind die Augenbrauen von A. auf den Aufnahmen im Ehebett (1-6) anders geformt, diese wirken schmaler und eckig in Form gebracht, wohingegen sie auf den Aufnahmen 7 und 8 eher natürlich wirken. Weiter erscheinen sowohl der Beschuldigte als auch insbesondere A. auf den Fotografien 7 und 8 in den Gesichtern wesentlich fülliger als auf den weiteren Aufnahmen, insbesondere als auf den Aufnahmen 3 und 5. Für das Obergericht ist damit nicht erstellt, dass sämtliche Aufnahmen aus dem Sommer 2018 stammen. Eine frühere Aufnahme der Fotos 1-6 – vor Januar 2018 – würde den Aussagen von A. entsprechen, dass man am Anfang gemeinsam versucht habe, dass die Ehe funktioniere (Protokoll - 16 - Berufungsverhandlung S. 4). Das genaue Aufnahmedatum kann aber letztlich offenbleiben, zumal A. selbst ebenfalls angab, dass es für sie eine Schande gewesen sei, dass der Geschlechtsverkehr – in der türkischen Kultur das Wichtigste bzw. das A und O in der Ehe – nicht geklappt habe und sie das jeweils auf andere Weise auszugleichen versucht habe. Sie habe einerseits versucht, den Beschuldigten anders glücklich zu machen und habe anderseits gehofft, so sein Verständnis zu erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, 11 und 13). Diese Ausführungen von A. sind für das Obergericht schlüssig und nachvollziehbar, zumal sie immer angegeben hatte, sich selbst die Schuld an den ehelichen Problemen gegeben zu haben. Dass sie sich einen grossen Druck machte und sie es immer gut zu machen versuchte, wurde denn auch vom Beschuldigten bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Dementsprechend würde selbst ein Aufnahmedatum der Fotos im Sommer 2018 keinen massgeblichen Widerspruch zu ihren Aussagen darstellen und es ergeben sich aus den eingereichten Fotoaufnahmen zusammengefasst keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen von A.. Auch der Brief von A. vom 15. März 2019, ihre E-Mail vom 28. März 2018 sowie auch ihre E-Mail vom 24. September 2018 (UA act. 7/26, 7/31, 7/31) an das Staatssekretariat für Migration (SEM), zeigen – entgegen dem Beschuldigten – keine andere Motivationslage für die Vorwürfe. Gemäss ihren Schilderungen ging es A. bei diesen Schreiben darum, dass der Beschuldigte keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz mehr erhalte und sie nicht gewollt habe, dass er in die Schweiz komme. Sie habe eine Absicherung gewollt, da sie nicht gewusst habe, was sie machen solle, wenn er wiederauftauche (GA 78 f.). Obwohl A. inhaltlich fälschlicherweise von einer Scheinehe schrieb, passt das Vorgehen zu ihren schlüssigen Schilderungen und ist für das Obergericht nachvollziehbar. Dies spricht in der Gesamtheit sogar dafür, dass zwischen den Ehegatten tatsächlich etwas Gravierendes vorgefallen ist und schliesst einen realen Erlebnishintergrund nicht aus. Wenn es A. tatsächlich nur um ein Loswerden des Beschuldigten mit unwahren Aussagen gegangen wäre, ist indes davon auszugehen, dass sie die Geschehnisse wesentlich gravierender dargestellt hätte. Insgesamt ist in ihren Aussagen jedoch zu erkennen, dass sie den Beschuldigten keineswegs übermässig belastete, da es in ihren Aussagen an Übertreibungen fehlt und sie die Vorfälle sachlich schilderte. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2020 sagte sie in Abweichung zu dem in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt namentlich aus, dass sie nicht genau wisse, ob es zum vollendeten, vollzogenen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie sei ja verkrampft gewesen, und sie spüre es halt nicht, ob es vollendet gewesen sei (GA act. 74 und 89). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe das Kissen auf ihr Gesicht gelegt, um ihren von Ekel geprägten Gesichtsausdruck nicht sehen - 17 - zu müssen, und nicht, weil er sie ersticken, ihr Angst machen oder ihr sonst Schaden zufügen wollte (GA act. 89 f.). Es seien auch nur 5-10 Sekunden gewesen, und er habe sich auch erkundigt, ob sie Luft bekomme (UA act. 99 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch schilderte sie namentlich, dass der Beschuldigt erst immer versucht habe, bei ihr mit einem Vorspiel eine sexuelle Erregung zu erzeugen (UA act. 87, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Damit stellte sie das Verhalten des Beschuldigten – selbstverständlich im Kontext einer Vergewaltigung – als noch vergleichsweise rücksichtsvoll dar. Sie räumte auch ein, dass es bis zum Januar 2018 zu mehreren einvernehmlichen Versuchen des Geschlechtsverkehrs gekommen sei, bevor alles mit Zwang des Beschuldigten geschah (UA act. 102, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Schliesslich gab sie namentlich an, das Ganze sei ihr harmlos vorgekommen (GA act 84). Diese fehlenden Übertreibungen und Entlastungen des Beschuldigten sprechen dagegen, dass A. den Beschuldigten mit unwahren Vorwürfen hätte belasten wollen und sind ein starkes Realkennzeichen. 2.6.7. Insgesamt weisen die Aussagen von A. zahlreiche und ausgeprägte Realkennzeichen in Bezug auf das Haupttatgeschehen, aber auch das Nebentatgeschehen auf. Ihre Aussagen sind hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Das Obergericht erachtet sie bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Auch der persönliche Eindruck, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen werden konnte, war authentisch und spricht dafür, dass die Schilderungen zu den sexuellen Übergriffen erlebnisbasiert sind. Deshalb und aufgrund der vorerwähnten Realkennzeichen ist von tatsächlich Erlebtem auszugehen. Mithin zeigen ihre Aussagen, dass sie dem Beschuldigten hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein, und er sich mit körperlicher Gewalt darüber hinweggesetzt hat. 2.7. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung an den glaubhaften Aussagen von A. keine Zweifel zu erwecken. Der Beschuldigte hat die angeklagten Vorfälle durchgehend bestritten und hat A. teilweise explizit der Lüge bezichtigt (UA act. 122 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Naturgemäss ist Verneinen und Abstreiten etwas leichter, als mehrmals die Geschehnisse zu wiederholen. Eine ausgedehnte Aussageanalyse ist folglich nicht möglich. Dem Beschuldigten ist zwar zu folgen, wenn er ausführen lässt, dass Bestreitungen üblicherweise weniger detailliert, umfassend oder ausführlich sind und gestützt darauf nicht auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden darf (Berufungsbegründung S. 9). Es ist stattdessen das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Vorliegend gelangt aber auch das Obergericht, wie - 18 - bereits die Vorinstanz, zum Schluss, dass seine Bestreitungen insgesamt nicht schlüssig und glaubhaft sind. Die Aussage des Beschuldigten wirken mitunter ausweichend und nicht nachvollziehbar. So sagte er in seiner ersten Einvernahme aus, A. sei «ein wenig kränklich im Vaginismus» bzw. «im sexuellen Bereich sehr zurückhaltend» gewesen und dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Sie hätten nicht gross Sex miteinander gehabt, einfach dann, wenn sie es gewollt habe. Wenn sie keinen Sex gewollt habe, habe er mit absoluter Sicherheit nichts gemacht, er habe nie etwas erzwungen. Jeglicher sexuelle Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau sei einvernehmlich gewesen, die Aussagen seiner Ehefrau würden nicht stimmen (UA act. 122 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, dass sie sich anfangs der Ehe gemeinsam grosse Mühe gegeben hätten, um ein funktionierendes Sexualleben zu haben, sie hätten beispielsweise im Internet zum Thema Vaginismus recherchiert. A. habe ihm jeweils Zeichen gegeben, wenn sie beim Geschlechtsverkehr bzw. der Penetration mit den Fingern Schmerzen gehabt habe und sie habe auch teilweise grosse Angst gehabt, was er bemerkt habe. Er führte demgegenüber jedoch auch aus, dass die Initiative für Geschlechtsverkehr jeweils von A. ausgegangen sei. Sie habe ihm beispielsweise geschrieben, wenn er bei der Arbeit gewesen sei, habe sich schön angezogen oder habe Kerzen angezündet, wenn sie Geschlechtsverkehr gewollt habe. Sie habe ihm mehrfach Überraschungen vorbereitet, beispielsweise die Badewanne mit Rosen gefüllt oder im Bett auf ihn gewartet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Diese Schilderungen des Beschuldigten stellen jedoch das konkrete Initiieren von Sexualkontakten durch A. eher pauschal dar und können auch losgelöst von späteren Sexualkontakten stattgefunden haben. Sie bestätigen jedoch die Schilderungen von A., dass sie immer versucht habe, den fehlenden Geschlechtsverkehr anders wieder auszugleichen, namentlich mit Überraschungen. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte weiter, dass er immer Geduld gehabt habe. Es sei aufgrund des Sexuallebens zwar zu Streit gekommen, dies konnte er jedoch nicht weiter präzisieren, zumal er und A. sich darüber einig gewesen seien, Geschlechtsverkehr haben zu wollen, dies jedoch aufgrund des Vaginismus nicht funktioniert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal gemäss der Darstellung des Beschuldigten somit keine Uneinigkeit als Auslöser für einen Streit bestanden hat. Er gab bereits in der ersten Einvernahme an, er hätte A. dies – gemeint eine sexuelle Nötigung oder mehrfache Vergewaltigung – nie antun können, wenn sie keinen Sex gewollt habe, sei er nicht auf sie zugegangen und habe sie auch nie bedrängt (UA act. 123). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er ebenfalls an, er habe sie nie gedrängt und er habe sie beispielsweise nie ausziehen müssen, das habe sie immer von sich aus gemacht. Es sei nie - 19 - ohne ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Er führte aus, dass es wegen dem fehlenden Geschlechtsverkehr keinen Streit gegeben habe, sondern lediglich wegen der Krankheit, sprich dem Vaginismus, und dem Stress und Druck, den sie sich deswegen gemacht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Bei seiner ersten Einvernahme war er sichtlich bedrückt und peinlich berührt, als er gefragt wurde, wo er seine Ehefrau überall geküsst habe (UA act. 125). Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach er allgemein davon, dass es jeweils ein Vorspiel gegeben habe, dass sie sich aber danach verkrampft habe und man den Geschlechtsverkehr nicht habe vollziehen können. Dass A. den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe, habe man gemäss Angaben des Beschuldigten jeweils an ihrem Verhalten gemerkt und daran, dass sie gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Sie sei dann verkrampft gewesen und habe zuweilen auch begonnen zu weinen (UA act. 125, Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Diese Aussagen passen nicht zu seiner Schilderung, dass er sie nie zu Geschlechtsverkehr gedrängt haben will und wirken beschönigend, wäre doch zumindest ein Überzeugenwollen nachvollziehbar. Zudem wären gemäss seiner Version gar keine grossen verbalen Aufforderungen zum Aufhören durch A. notwendig gewesen, welche er jedoch selbst schilderte. Diese Schilderung bestätigt hingegen die Ausführungen von A., dass sie den Beschuldigten jeweils verbal aufgefordert hat, aufzuhören. Der Beschuldigte war einerseits merkbar bemüht, das Sexualleben der ehemaligen Ehegatten als normal darzustellen, es sei ab dem Bezug der eigenen Wohnung alles «sehr normal» gewesen, auch das Sexualleben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Später räumte er jedoch ein, dass man den Geschlechtsverkehr nie habe zu Ende führen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18) und schliesslich gab er an, dass es insgesamt vielleicht 3-4 Mal geklappt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Diese Aussagen wirken unkonstant und stellen Unstimmigkeiten in seiner Darstellung dar. Die Aussagen des Beschuldigten enthielten hingegen auch einige ausgefallene Details, welche unter Umständen als Realkennzeichen gewertet werden könnten. Einerseits gab er an, dass A. ihre Mutter sofort anrief, als der Geschlechtsverkehr das erste Mal funktioniert habe. Sie hätten zuvor offen von den Problemen erzählt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Hierfür liegen jedoch keine Hinweise vor, zumal A. glaubhaft angab, niemandem von den Geschehnissen erzählt zu haben. Schliesslich führte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch aus, im ersten Jahr der Ehe hätten sie gar keinen Sex miteinander gehabt wegen der Jungfräulichkeit und weil sie Angst vor den Schmerzen des Entjungferns gehabt hätte (UA act. 123). Im Widerspruch dazu führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie ab ihrem Einzug in ihre Wohnung im Juni 2018 versucht hätten, miteinander zu schlafen und - 20 - thematisierte die Jungfräulichkeit nicht mehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Diese beiden Details vermögen somit keine erhöhte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu begründen. Zusammengefasst enthalten die Aussagen des Beschuldigten einen grossen Anteil an allgemeinen Schilderungen zum Eheleben, die Schilderungen zu den sexuellen Handlungen hingegen enthalten nur wenige Realkennzeichen. Zudem sind in den Aussagen des Beschuldigten einige Widersprüche zu erkennen. Insgesamt vermögen sie in einem Vergleich mit den Aussagen von A. keine Zweifel an deren Aussagen zu erwecken. Die persönlichkeitsbezogene Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist weder als besonders hoch noch als vermindert, mithin als durchschnittlich einzustufen. Gesamthaft vermag die konstante Bestreitung des Beschuldigten, insbesondere unter Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens, die glaubhaften Aussagen von A. nicht in Zweifel zu ziehen. 2.8. Zusammengefasst gelangt das Obergericht nach Würdigung der Aussagen von A. und des Beschuldigten zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat. Dies mit der Ausnahme, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte bei den zehn Vorfällen der Vergewaltigung mit seinem Penis tatsächlich vollständig in die Vagina von A. eindringen konnte. 2.9. Der Beschuldigte liess für den Fall, dass der Sachverhalt erstellt sei, keine rechtlichen Ausführungen machen; der beantragte Freispruch wurde mithin nur mit dem Sachverhalt begründet (Berufungsbegründung S. 18) und die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz E. 3.1.2. f.) sind nicht beanstandet worden. A. hat erwiesenermassen gegenüber dem Beschuldigten mehrfach ausreichend deutlich gemacht, dass sie die sexuellen Handlungen, nämlich das Eindringen mit den Fingern in ihre Vagina und den mehrfachen versuchten Geschlechtsverkehr, nicht wollte. Über ihre verbale und physische Gegenwehr hat sich der Beschuldigte aber bewusst mittels körperlicher Kraftentfaltung durch Festhalten ihrer Hände und Herunterziehen ihrer Unterhosen hinweggesetzt. Dies, um beim ersten Vorfall vom 11. oder 12. Januar 2018 mit den Fingern und bei den zehn weiteren Vorfällen zumindest versuchsweise mit seinem Penis in ihre Vagina eindringen zu können. Das Einführen von Fingern in die Vagina stellt eine beischlafsähnliche Handlung dar. Sowohl das Eindringen mit den Fingern als auch das mehrfache versuchte Eindringen mit dem Penis - 21 - kamen ausschliesslich aufgrund der vom Beschuldigten angewendeten Gewalt und aus Sicht von A. nicht freiwillig zustande, sodass die angewendete Gewalt des Beschuldigten als kausal zu bezeichnen ist. Wie in den rechtlichen Grundlagen ausgeführt, ist es darüber hinaus nicht notwendig, dass eine körperliche Misshandlung stattfindet, sondern es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält, wie es vorliegend der Fall war. Der Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit von Personen weiblichen Geschlechts allgemein und in gleicher Weise. Für die Annahme einer Vergewaltigung in der Ehe oder Partnerschaft darf nicht die Überwindung einer «höheren Schwelle» verlangt werden (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 190 StGB mit Hinweisen). Unzweifelhaft hat der Beschuldigte sowohl bei der sexuellen Nötigung als auch der mehrfachen versuchten Vergewaltigung subjektiv mit dem Wissen gehandelt, dass A. die jeweilige von ihm angestrebte sexuelle Handlung ablehnt, zumal sie verbal äusserte dies nicht zu wollen, sich körperlich wehrte und auch weinte. Zudem hat er mit dem Willen gehandelt, mittels gewaltsamen Festhaltens ihrer Hände und dem Herunterziehen ihrer Kleider und dem Fixieren auf dem Bett sowie dem gewaltsamen Auseinanderdrücken der Oberschenkel, dem Verwenden eines Kissens sowie dem eigenmächtigen Eindringen mit Fingern bzw. Geschlechtsteil in die Vagina den Willen von A. zu brechen, so dass er ihren Widerstand ausschaltete und sie die sexuellen Handlungen duldete. Er handelte mit direktem Vorsatz. Damit hat er den Tatbestand der sexuellen Nötigung vollendet. Betreffend die mehrfache Vergewaltigung wurde das erforderliche Versuchsstadium erreicht, zumal der Beschuldigte zumindest versuchte, mit seinem Penis in die Vagina von A. einzudringen. Dies schaffte er lediglich aufgrund des diagnostizierten Vaginismus von A. und der damit einhergehenden starken Verkrampfung der Muskeln nicht, was bei einem Vaginismus typisch ist, und gab sodann auf. Damit hat er den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung in zehn Fällen erfüllt. 2.10. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Er ist der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für dieselben Schuldsprüche zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, beides mit einer Probezeit von 2 Jahren, - 22 - sowie zu einer (Verbindungs-) Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Vorinstanz hat für die sexuelle Nötigung und die mehrfache versuchte Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen, was sie mit der Tatschwere und präventiven Überlegungen begründet hat. Für die rechtswidrige Einreise hat sie eine Geldstrafe ausgesprochen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, sofern aufgrund der Schwere des Verschuldens eines jeden Delikts bei Einzelbetrachtung nicht ausschliesslich eine Freiheitsstrafe infrage kommt, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3). Der Strafrahmen der Vergewaltigung sieht jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich bei sämtlichen Vorfällen der Vergewaltigung aufgrund der versuchten Tatausführung nicht, gemäss Art. 48a StGB vom ordentlichen Strafrahmen nach unten abzuweichen (siehe unten E. 3.4.1 und 3.4.2). Entsprechend ist für die versuchten Vergewaltigungen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bildung der Einsatzstrafe aus der Gesamtheit der Vorfälle der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, methodisch nicht zulässig ist. Aus dem Urteil hat grundsätzlich hervorzugehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Die Einsatzstrafe ist für eine versuchte Vergewaltigung festzulegen und in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren versuchten Vergewaltigungen zu erhöhen. Wie ebenfalls zu zeigen sein wird, liegt hinsichtlich der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) ein in Relation zum Strafrahmen so schweres - 23 - Verschulden vor, dass für dieses bei isolierter Betrachtung eine Strafe von über 180 Tagessätzen festzusetzen wäre. Insofern erweist sich auch für dieses Delikt einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion und es ist zusammen mit der Strafe für die versuchten Vergewaltigungen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wiegt das Verschulden des Beschuldigten indessen nicht so schwer (Strafhöhe von deutlich unter 180 Tagessätzen, siehe unten E. 3.5), dass sich einzig eine Freiheitsstrafe als verschuldensangemessene Sanktion erweisen würde. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine Geldstrafe in präventiver Hinsicht von vornherein als unzweckmässig erweisen würde. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist für dieses Delikt somit eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Busse, wie sie der Beschuldigte in Höhe von Fr. 900.00 beantragt (Berufungserklärung S. 2, Ziff. 3), ist von vornherein nicht möglich, da eine solche im Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG nicht vorgesehen ist. 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Straftaten ist, wie ausgeführt, für die schwerste Straftat, eine der versuchten Vergewaltigungen, festzusetzen. Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist insofern zu bemerken, dass der Beschuldigte seine damalige Ehefrau, A., über einen Zeitraum von rund sieben Monaten immer wieder mittels Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwingen wollte. Die einzelnen Vorfälle liefen alle ähnlich ab: Er warf sie aufs Bett und zog ihr die Unterwäsche aus und drückte ihre Beine auseinander, um so den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Die Gewaltanwendung blieb dabei im leichten Bereich. Er versuchte sein Vorhaben trotz aktiven Widerstands von A. – der sowohl - 24 - verbal als auch physisch erfolgte – zielgerichtet umzusetzen. Er hat ihr dabei auch Schmerzen in Form eines Brennens im Bereich der Vagina verursacht (UA act. 83) und sie blutete jeweils nach den Vorfällen. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte die sexuelle Integrität und damit ein hochwertiges Rechtsgut von A. in massiver Weise verletzt, wobei es sich hierbei indessen um ein tatbestandsimmanentes Merkmal einer jeden Vergewaltigung handelt. Zu erwähnen bleibt, dass er A. (teilweise, jedoch klarerweise bei dem gravierendsten Vorfall) zusätzlich ein Kissen ins Gesicht drückte, um sie während des Vorgangs nicht ansehen zu müssen, wobei er zwar nicht besonders fest zudrückte, womit er bei ihr jedoch zusätzliche Angst verursachte, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des an sich schon schweren Delikts sowie des sehr weiten Spektrums denkbarer Vergewaltigungen ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusiedeln, zumal er A. weder bedroht noch physische Gewalt angewendet hat, die über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen notwendige Mass hinausging. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Zwar ist zu berücksichtigen, dass es nach dem Dafürhalten des Beschuldigten zumindest auch dem allgemeinen Wunsch von A. entsprochen hat, dass zwischen ihnen ein funktionierendes Sexualleben existiert. Dennoch verfügte er bezüglich der schliesslich mit Gewalt erzwungenen sexuellen Handlungen über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Dass keine Machtdemonstrationen stattfanden oder er A. keinen zusätzlichen Schaden oder Schmerzen zu verursachen beabsichtigte, ist neutral zu bewerten, zumal dies für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist. Insgesamt wäre in Relation zum breiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien bei einer einzelnen vollendeten Vergewaltigung von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Da es vorliegend bei einer versuchten Vergewaltigung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der - 25 - tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Massgeblich zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschuldigte lediglich aufgrund des Vaginismus und der damit einhergehenden Muskelverspannung in der Vagina von A. nicht mit seinem Penis in diese eindringen konnte. Es ist somit einzig bei einem Versuch geblieben, da er sein Ziel – das vollständige Eindringen – nicht durchsetzen konnte. Was die tatsächlichen Folgen der Tat betrifft, so sind die Verletzungen der geschützten Rechtsgüter vorliegend nur geringfügig kleiner als bei einer vollendeten Vergewaltigung, zumal A. dennoch Schmerzen erlitt und ein gravierender Eingriff in ihre sexuelle Integrität stattfand. Die Reduktion aufgrund der Nichtvollendung des Delikts fällt damit geringer aus und es rechtfertigt sich, den Versuch im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist die Einsatzsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung auf 15 Monate festzusetzen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren versuchten Vergewaltigungen zu erhöhen. Es ist von weiteren neun versuchten Vergewaltigungen, welche in einem Zeitraum von rund sieben Monaten erfolgten, auszugehen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren versuchten Vergewaltigungen nicht massgeblich voneinander unter- schieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Vergewaltigungen für sich betrachtet von einem jeweils noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Vergewaltigungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie sich stets gegen A. gerichtet haben und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Sie liegen zeitlich jedoch soweit auseinander, dass nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Auch ist es nicht einerlei, zu wieviel weiteren versuchten Vergewaltigungen es gekommen ist, zumal jede einzelne der weiteren neun versuchten Vergewaltigungen mit erheblichen Schmerzen für A. verbunden war. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe für die weiteren neun versuchten Vergewaltigungen in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 ½ Jahre auf 45 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 26 - 3.4.3. Hinsichtlich der sexuellen Nötigung – vorliegend in Form eines Eindringens mit den Fingern in die Vagina von A. –, für welche die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich zu erhöhen ist, ergibt sich Folgendes: Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand schützt die sexuelle Freiheit (BGE 146 IV 153). Der Beschuldigte ist gegen den Willen von A. mit einem und sodann mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen bis sie blutete. A. verspürte während und nach dem Vorfall starke Schmerzen. Es handelt sich bei diesem schmerzhaften Eindringen mit den Fingern in die Vagina im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten sexuellen Handlungen nicht mehr bloss um eine leichte Erscheinungsform. Entsprechend schwer wiegt der damit einhergehende Taterfolg. Der Beschuldigte hat die sexuelle Nötigung aus sexuellen Motiven vorgenommen, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Er hatte sich die sexuelle Nötigung gemäss Angaben gegenüber A. bei der Arbeit «vorgenommen» und ist bei der Tatausführung damit planmässig vorgegangen. Der Beschuldigte verfügte auch bezüglich der sexuellen Nötigung über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Denn auch wenn er nur deshalb mit seinen Fingern in die Vagina von A. eingedrungen ist, weil das Sexualleben zwischen den Ehegatten nicht funktionierte und er sich davon eine Besserung versprach, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass A. das Eindringen mit den Fingern in ihre Vagina für den Beschuldigten deutlich erkennbar ablehnte. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte ist hinsichtlich des Eindringens mit den Fingern in die Vagina insgesamt von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zwar zu beachten, dass sich die sexuelle Nötigung wiederum gegen A. gerichtet hat und insofern in einem Zusammenhang zu den zehn versuchten Vergewaltigungen steht. Es ist aber keinesfalls einerlei, ob es nebst den zehn versuchten Vergewaltigungen zu einer sexuellen Nötigung gekommen ist, zumal diese mit erheblichen Schmerzen für A. verbunden war. Es rechtfertigt sich somit eine angemessene Erhöhung um 3 Monate auf 48 Monate bzw. 4 Jahre Freiheitsstrafe. - 27 - 3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist in der Schweiz und auch in der Türkei – soweit ersichtlich – nicht vorbestraft (UA act. 1 und UA act. 7/78 f.), was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung, welches lediglich für die Schweiz bekannt ist, kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat jedoch sämtliche angeklagten Handlungen zum Nachteil von A. abgestritten. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 27-jährig, ist türkischer Staatsbürger und lebt in der Türkei. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Gemäss eigenen Angaben ist er aktuell nicht arbeitstätig, lebt bei seinen Eltern und es sei eine Verlobung in ungewisser Zukunft in Planung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.), seine persönlichen Verhältnisse erscheinen damit nicht besonders stabil. Somit erweist sich seine Strafempfindlichkeit als maximal durchschnittlich. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.4.5. Zusammenfassend hätte das Obergericht für die zehn versuchten Vergewaltigungen und die sexuelle Nötigung eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 4 Jahren ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist das Obergericht betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe jedoch an das vorinstanzliche Strafmass von 2 Jahren gebunden, auch wenn diese Strafe – auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 (siehe dazu E. 3.4.8) – in ihrer Summe als nicht mehr schuldangemessen mild erscheint. - 28 - 3.4.6. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von gesamthaft 2 Tagen (4. April 2019 – 5. April 2019) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.4.7. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist und womit es aufgrund des Ver- schlechterungsverbots sein Bewenden hat. 3.4.8. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), wobei die Verbindungsbusse weder zu einer Straferhöhung noch zu einer zusätzlichen Strafe führen darf (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Nachdem das Obergericht eine deutlich höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte, ist mit der Ausfällung einer Verbindungsbusse weder eine Straferhöhung verbunden, noch führt dies zu einer zusätzlichen Strafe. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters im Rahmen der Festsetzung des Tagessatzes zu ermitteln, ist es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist damit, gestützt auf den Tagessatz der Gelstrafe von Fr. 10.00 (siehe dazu E. 3.5.3), auf das gesetzliche Maximum von 90 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 198). 3.5. 3.5.1. Was die Widerhandlung gegen das AIG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG anbelangt, so liegt der Strafrahmen hierfür bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. - 29 - Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte am 4. April 2019 mangels Visum unberechtigt via Flugzeug und Auto in die Schweiz eingereist ist (Urteil Vorinstanz E. 3.2.1., S. 19). Die Art und Weise der Tatbegehung ist bei der genannten Widerhandlung gegen das AIG nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er über kein Visum verfügte und er somit nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigt war. Obwohl keine Notwendigkeit bestand, reiste er dennoch in die Schweiz ein, ohne sich um eine entsprechende Einreiseerlaubnis zu bemühen. Sowohl der Verzicht auf die Einreise oder die Bemühung um eine Einreiseerlaubnis wären ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, womit er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Der Beschuldigte hat die Widerhandlung gegen das AIG begangen, um A., seine damals von ihm getrenntlebende Ehefrau, (ohne deren Wissen) aufzusuchen und mit ihr zu reden, und namentlich nicht aus monetären Gründen. Dies wirkt sich jedoch neutral aus. Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der von Art. 115 AIG erfassten Widerhandlungen gegen das AIG von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint. 3.5.2. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral aus; es kann dazu auf die Ausführungen zur Freiheitsstrafe (vgl. E. 3.4.4) verwiesen werden. 3.5.3. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt in der Türkei. Gemäss seinen an der Berufungs- verhandlung gemachten Aussagen verfügt er aktuell über kein Einkommen, sondern ist auf Stellensuche und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Er hat keine Berufungsausbildung absolviert, jedoch 12 Jahre lang die Schule besucht. Er lebt bei seinen Eltern und hat keine Unterstützungspflichten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.). Gestützt auf diese – sehr bescheidenen – finanziellen Verhältnisse erscheint dem Obergericht ein Tagessatz von Fr. 10.00, dem - 30 - Mindestbetrag gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB, angemessen. Dies ergibt bei 30 Tagessätzen eine Geldstrafe von total Fr. 300.00. 3.5.4. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbot sein Bewenden hat. 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit für die Freiheits- und Geldstrafe jeweils 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wurde. Der Beschuldigte hat das Absehen von einer Landesverweisung ausschliesslich mit den von ihm beantragte Freisprüchen begründet. Für den Fall eines Schuldspruchs äussert er sich nicht zur Landesverweisung (Berufungsbegründung S. 20). 4.2. Vorliegend liegen mit den Schuldsprüchen der mehrfachen versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung mehrere Katalogstraftaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor. Erfasst wird auch der Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen diesen Straftaten verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. - 31 - 4.3. Der Beschuldigte verfügt seit der Abmeldung durch A. vom 14. August 2018 (UA act. 7/34) über keinen Aufenthaltstitel mehr für die Schweiz, und es wurde ihm gegenüber für den Zeitraum vom 7. April 2019 bis 6. April 2021 gar ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ausgesprochen (UA act. 7/14 f.). Er ist türkischer Staatsangehöriger (UA act. 7/47), der gegenwärtig in der Türkei lebt und dort auch geboren und aufgewachsen ist. Einzig für die Zeitdauer seiner Ehe mit A., welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) verfügt, lebte er von Ende April 2017 (UA act. 7/48 ff.) bis 14. August 2018, somit eine sehr kurze Zeit, in der Schweiz. Ausser seiner ehemaligen Ehefrau und deren Familie weist er gemäss eigenen Angaben keinerlei persönlichen Bezug zur Schweiz auf und hat hier weder Verwandte oder nähere Bekannte noch sonstige Anknüpfungspunkte. Er ging während seines Aufenthalts knapp ein Jahr lang einer Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter bei der Firma D. nach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff., UA act. 4). Diese kurze Arbeitstätigkeit vermag jedoch noch keine nachhaltige berufliche Integration in der Schweiz zu begründen. Es besteht damit kein über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehendes Interesse des Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten. Dies vermag keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB auszusprechen. 4.4. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte hat mit der Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung mehrere Straftaten erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen ist. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots hätte das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren ausgesprochen. Der Beschuldigte hat mehrfach die sexuelle Integrität von A. und damit ein hohes Rechtsgut verletzt. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Auch wenn es sich innerhalb der beiden Katalogtaten der (mehrfachen versuchten) Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung jeweils nicht um eine besonders schwere Form gehandelt hat, erscheint es problematisch, bei der Landesverweisung und deren Dauer das im Rahmen der Strafzumessung festgestellte Verschulden unbesehen zu übernehmen, wie es die Vorinstanz getan hat. Dies deshalb, weil das Verschulden bei der Strafzumessung begrifflich im Einklang mit der ausgesprochenen Strafe stehen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2 mit Hinweis), was insbesondere beim Straftatbestand der - 32 - Vergewaltigung mit einem weiten ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu Formulierungen führt, die im Rahmen der Landesverweisung irritierend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Das im Rahmen der Strafzumessung bewertete Verschulden betrifft somit lediglich die Einordnung innerhalb des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3). Daraus erhellt, dass dem Verschulden bei der Frage der Dauer der Landesverweisung regelmässig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Das im Rahmen der Strafzumessung als jeweils noch vergleichsweise leicht qualifizierte Verschulden indiziert vorliegend somit hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung keine Festsetzung im Bereich des gesetzlichen Minimums. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend vielmehr, dass einerseits ein relativ hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz besteht, andererseits das private Interesse des Beschuldigten an einer erneuten Einreise in die Schweiz als gering zu qualifizieren ist. Eine Herabsetzung der Dauer der von der Vorinstanz auf 7 Jahre festgesetzten Landesverweisung ist deshalb nicht möglich. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Dauer der Landesverweisung nicht angefochten hat, ist eine längere Landesverweisung aufgrund des Verschlechterungs- verbots jedoch ebenso ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.5.2 f.). 4.5. Die Vorinstanz hat von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen und dies auch im Urteilsdispositiv festgehalten. Das Absehen von der Ausschreibung hat sie in ihrem Urteil nicht begründet (Urteil Vorinstanz E. 5). Nachdem das Absehen der Ausschreibung im SIS von der Staats- anwaltschaft nicht beanstandet worden ist und die Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann keine Verletzung des Verschlechterungsverbots annimmt, wenn das erstinstanzliche Gericht über die Ausschreibung im SIS überhaupt nicht entschieden hat (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.5), ist darauf nicht zurückzukommen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 IV 340) für eine Ausschreibung im SIS kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen muss. An das Vorliegen einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» im Sinne der SIS-II-Verordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten des Täters. Die weitere Voraussetzung («Verurteilung - 33 - zu einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist») ist sodann erfüllt, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. Sodann steht auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Ausschreibung im SIS hätte erfolgen müssen. Jedoch hätte die Vorinstanz dies bei einer Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, nota bene Delikten bei denen es sich offensichtlich nicht um blosse Bagatelltaten handelt, differenziert prüfen und begründen müssen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2018 zu bezahlen. Darüber hinaus wies sie die Zivilklage ab. 5.2. Der Beschuldigte bestreitet für den Fall eines Schuldspruchs den Genugtuungsanspruch von A. nicht, wendet sich jedoch gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung von Fr. 7'000.00 und verlangt eine Reduktion auf Fr. 5'000.00 (vgl. Berufungsbegründung S. 20 f.). Die Privatklägerin A. hat die Höhe der Genugtuung nicht angefochten und beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 5.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Fest- setzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genug- tuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). - 34 - 5.4. Nachdem der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, und der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A. schuldig gesprochen wird, hat Letztere unbestrittenermassen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die erlittene mehrfache versuchte Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung durch ihren damaligen Ehemann eine emotional besonders belastende Situation darstellt, steht ausser Frage. Nebst dem Verschulden des Haftpflichtigen, wie es sich in der Strafe niederschlägt, ist einerseits hinsichtlich der bereits erwähnten Kriterien (Art und Schwere der Verletzung sowie Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit der Betroffenen) zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung keine übermässige Gewalt angewendet hat und, dass die Tatbegehung der mehrfachen Vergewaltigung jeweils im Versuchsstadium geendet hat, wobei letztere Tatsache für A. die Eingriff nicht als wesentlich milder erscheinen liess. Zudem erstreckten sich die sexuellen Übergriffe über einen Zeitraum von sieben Monaten und fanden in ihrem Zuhause statt, was als besonders einschneidend zu werten ist. A. wurde mehrfach in ihrer physischen, psychischen sowie sexuellen Integrität beeinträchtigt. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 als angemessen und kann nicht reduziert werden. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Damit hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten (ohne Übersetzungskosten) von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen. 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote. Der geltend gemachte Aufwand von 27.03 Stunden erweist sich jedoch hinsichtlich diverser Punkte als deutlich überhöht und ist zu reduzieren. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich auch nicht als besonders schwierig erwiesen haben, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie weitgehend festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungs- verfahren aus. - 35 - Dementsprechend erscheint ein Aufwand von gesamthaft 4.1 Stunden für telefonische Besprechungen und Korrespondenzen via E-Mail mit dem Beschuldigten (inkl. Nachbesprechung) – auch in Anbetracht der Tatsache, dass eine (private) Übersetzung notwendig war – weder notwendig noch verhältnismässig; es ist diesbezüglich eine Kürzung von 2 Stunden vorzunehmen. Der für die Erstellung der Berufungsbegründung geltend gemachte Aufwand von 6.91 Stunden ist um 4 Stunden zu kürzen. Sodann ist der für die Vorbereitung der Verhandlung vor Obergericht geltend gemachte Aufwand von 7.5 Stunden um 4 Stunden zu reduzieren. Weiter ist der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Dadurch ergibt sich eine Kürzung um 0.7 Stunden. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten Aufwendungen für Fristerstreckungsgesuche und terminbezogene Telefonate, bei denen es sich um Sekretariatsarbeit bzw. um nicht zusätzlich zu entschädigenden Aufwand handelt, weil sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3); dadurch ergibt sich eine Kürzung um 0.75 Stunden. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO trägt die beschuldigte Person jene Verfahrenskosten nicht, die für die Übersetzung aufgrund ihrer Fremd- sprachigkeit angefallen sind. Das trifft auch auf Dolmetscherkosten zu, welche im Rahmen der amtlichen Verteidigung anfallen. Wie aus der detaillierten Kostennote des amtlichen Verteidigers sowie aus seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23) hervorgeht, wurde jeweils durch eine Privatperson übersetzt und es sind somit keine Dolmetscherkosten entstanden. Somit ergibt sich ein gesamthaft um 11.45 Stunden reduzierter Aufwand von total 15.6 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 75.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'500.00 resultiert. - 36 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Auslagen und Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet Fr. 340.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO und § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote. Der geltend gemachte Aufwand von 14.6 Stunden erweist sich jedoch hinsichtlich diverser Punkte ebenfalls als deutlich überhöht und ist zu reduzieren. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Da die Privatklägerin vorinstanzlich weitgehend obsiegte, hat sie das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten und befand sich somit gegenüber der Berufung des Beschuldigten lediglich in der Abwehrrolle. Im Übrigen wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in erster Linie zur Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) und nicht zur Vertretung der Anklage, wie diese durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen wird. Dementsprechend erscheint ein geltend gemachter Aufwand von gesamthaft 2.3 Stunden für Besprechungen und Korrespondenzen via E- Mail mit der Klientin überhöht, es ist diesbezüglich eine Kürzung von 1.8 Stunden vorzunehmen. Der für die Erstellung der Berufungsantwort geltend gemachte Aufwand von 3.1 Stunden ist um 2.1 Stunden zu kürzen. Sodann ist der für die Vorbereitung der Verhandlung vor Obergericht geltend gemachte Aufwand von 2.5 Stunden um 1.5 Stunden zu reduzieren. Hingegen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung um 0.2 Stunden zu erhöhen. Somit ergibt sich ein gesamthaft um 5.2 Stunden reduzierter Aufwand von total 9.4 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 87.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'120.00 resultiert. - 37 - Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren freigesprochen vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), hingegen wurde er der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) sowie der sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten Vergewaltigung schuldig gesprochen. Die Vorwürfe des rechtswidrigen Aufenthalts und der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise stellen einen gemeinsamen Anklagekomplex dar und lassen sich durch ihren engen und direkten Zusammenhang nicht auseinanderhalten. Die diesbezüglichen Untersuchungshandlungen – welche für diesen Anklagekomplex ohnehin nur in sehr kleinem Umfang erfolgt sind – waren mithin für beide Vorwürfe notwendig und eine Aufteilung dieser Kosten rechtfertigt sich nicht. Nachdem nun die Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'916.45 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin und Übersetzung; inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 7.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurück- gekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 38 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Auslagen und Mehrwertsteuer vgl. GA act. 143 ff.), d.h. gerundet Fr. 790.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7.3. Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'670.00 wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf ebenfalls nicht zurückgekommen werden kann. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz – nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 39 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das AIG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft (vorläufige Festnahme) von 2 Tagen (4. April 2019 - 5. April 2019) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2018 zu bezahlen. - 40 - Im Übrigen wird die Zivilklage abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von gerundet Fr. 340.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'120.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'916.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Tom Schaffner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'133.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von gerundet Fr. 790.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 41 - 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'670.00 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 42 - Aarau, 17. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen