8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 46'806.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 65 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)