7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 20'727.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 64 - 7.3. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 38'002.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.