4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 63 Tagen (18. Januar 2017 bis 21. März 2017) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Oktober 2015 für den Anteil von 45 Tagessätzen bedingt gewährte Strafvollzug der teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'350.00, wird widerrufen.