Der Beschuldigte wird einzig von der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch freigesprochen. Es handelt sich aber um Handlungen, die in einem engen sowie direkten Zusammenhang zur Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl stehen, und es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.