428 Abs. 2 lit. b StPO), so dass es sich bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 13.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichten Kostennote aus der Staatskasse mit Fr. 20'727.65 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).